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§ 3 Ordennachwv : § 9 Verwundetenabzeichen des zweiten Weltkrieges

Di: Stella

Verordnung über den Besitznachweis für Orden und Ehrenzeichen und den Nachweis von Verwundungen und Beschädigungen § 8 Nachweis der Verleihung durch den Antragsteller (1) Sind bei der Stelle, an die eine Ausfertigung des Antrags weitergeleitet wurde (§ 5 Abs. 1, 2 und 3), Unterlagen über die Verleihung nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln, so gibt sie die Ausfertigung des Antrags an die für die Ausstellung der Ersatzurkunde zuständige Behörde ab.

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Persönliche Beratung » Call Back Service » Kontaktformular Gesetz – OrdenNachwV Verordnung über den Besitznachweis für Orden und Ehrenzeichen und den Nachweis von Verwundungen und Beschädigungen Anlage 3 (zu § 7 Abs. 3) (Inhalt: nicht erfaßtes Muster eines Formblatts, Anlage 1 Verordnung über den Besitznachweis für Orden und Ehrenzeichen und den Nachweis von Verwundungen und Beschädigungen (OrdenNachwV) – (zu § 3 Abs. 1) Antrag auf Zustellung eines VON VERWUNDUNGEN UND BESCHÄDIGUNGEN § 3 ANTRAGSTELLUNG (1) Der Antrag ist von dem Antragsteller schriftlich in doppelter Ausfertigung auf einem Formblatt nach dem Muster der Anlage 1 bei der für die Ausstellung der Ersatzurkunde zuständigen Behörde einzureichen.

§ 9 Verwundetenabzeichen des zweiten Weltkrieges

Verordnung über den Besitznachweis für Orden und Ehrenzeichen und den Nachweis von Verwundungen und Beschädigungen Für die Ausstellung einer Ersatzurkunde nach § 9 Abs. 1 des Ordensgesetzes ist, wenn der Berechtigte seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Geltungsbereich dieser Verordnung hat, der Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat oder die von ihm bestimmte Stelle zuständig. „Verordnung über den Besitznachweis für Orden und Ehrenzeichen und den Nachweis von Verwundungen und Beschädigungen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 1133-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 15 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist“ Stand: Zuletzt geändert

Die für die Ausstellung der Ersatzurkunde zuständige Behörde und, in den Fällen des § 3 Abs. 3 die Stelle, bei der der Antrag eingereicht wurde, ist von der Ausstellung der Zweitausfertigung zu unterrichten.

Die Pflichten zur Führung der Übernahmescheine nach § 12 sowie nach § 16 bleiben unberührt. (3) Die in den Abschnitten 1 bis 3 bestimmten Verfahren und Inhalte zur Führung der Nachweise gelten für die elektronische Nachweisführung und unter Verwendung von Formblättern, soweit nichts anderes bestimmt ist. 3. durch Vorlage der dienstlichen Benachrichtigung des Antragstellers von der Verleihung der Auszeichnung; 4. durch Vorlage von Tagesbefehlen von Kommandobehörden oder Truppenteilen, in denen die Verleihung der Auszeichnung an den Antragsteller erwähnt ist; Einführung Die Vollzugshilfe zu den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und der Nachweis-verordnung zur Führung von Registern und Nachweisen bei der Entsorgung von Abfällen – Vollzugshilfe zum abfallrechtlichen Nachweisverfahren – ist im Rahmen der LAGA Ad-hoc-Ausschusses „Überarbeitung der LAGA-Mitteilung 27“ aktualisiert worden. Dieser Aus

3. die Art der erlittenen Verwundungen oder Beschädigungen und die dauernden Folgen; 4. Angaben über die näheren Umstände, die zu der jeweiligen Verwundung oder Beschädigung führten; 5. Angaben über Lazarett- oder Krankenhausaufenthalte im Zusammenhang mit der jeweiligen Verwundung oder Beschädigung; 6. Verordnung über die Nachweisführung bei der Entsorgung von Abfällenzur Gesamtausgabe der Norm im Format: HTML PDF XML EPUB

(3) Sind bei der Stelle, der nach den Absätzen 1 und 2 eine Ausfertigung des Antrags zugeleitet wurde, Unterlagen über die in dem Antrag bezeichnete Auszeichnung nicht vorhanden, ist ihr jedoch bekannt, daß einer anderen in den Absätzen 1 und 2 genannten Stelle solche Unterlagen zur Verfügung stehen, so leitet sie die Ausfertigung des Verordnung über den Besitznachweis für Orden und Ehrenzeichen und den Nachweis von Verwundungen und Beschädigungen OrdenNachwV

3. Reich Orden 1933 WHW Weihnachten in jedem deutschen Haus guter ...

3. eidesstattliche Versicherung einer Person, die auf Grund ihrer früheren dienstlichen Stellung von Verwundungen oder Beschädigungen des Antragstellers Kenntnis hat, zur Niederschrift eines Notars oder der nach § 14 zuständigen Behörde; Lesen Sie § 4 OrdenNachwV kostenlos in der Gesetzessammlung von Juraforum.de mit über 6200 Gesetzen und Vorschriften.

(3) Ergibt sich aus den Unterlagen der Stelle, an die eine Ausfertigung des Antrags weitergeleitet wurde (§ 5 Abs. 1, 2 und 3), daß die in dem Antrag bezeichnete Auszeichnung dem Antragsteller nicht verliehen oder daß die Verleihung widerrufen wurde oder daß er die Auszeichnung durch Entziehung oder auf Grund strafgerichtlicher Verurteilung verloren hat, so benachrichtigt diese (zu § 3 Abs. 1) SchlußformelAnlage 2 (Inhalt: nicht erfaßtes Muster eines Antrags, Fundstelle: BGBl. Teil III 1133-2, S. 18 – 19) SchlußformelAnlage 2 Die Nachweisverordnung, die am 1. Februar 2007 in Kraft getreten ist, konkretisiert die Vorgaben der Paragrafen 49 und 50 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) hinsichtlich der Register- und Nachweispflichten im Umgang mit Abfällen.

(4) Die für die Entgegennahme des Antrags zuständige Behörde (§ 3) hat auf die Vollständigkeit des Antrags hinzuwirken. Kommt der Antragsteller einer Aufforderung, innerhalb einer zu bestimmenden angemessenen Frist seine Angaben zu ergänzen, nicht nach, so kann der Antrag abgelehnt werden. (1) Wer nachweispflichtige Abfälle zur Entsorgung in eine Abfallentsorgungsanlage bringen oder solche Abfälle dort annehmen will, hat vor Beginn der Abfallentsorgung die Zulässigkeit der vorgesehenen Entsorgung durch einen Entsorgungsnachweis unter Verwendung der hierfür vorgesehenen Formblätter der Anlage 1 zu belegen. Der Entsorgungsnachweis NachwV Nachweisverordnung(4) Diese Verordnung gilt nicht für die Verbringung von Abfällen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (ABl. EU Nr. L 190 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung. Im Falle einer Verbringung von Abfällen in das Bundesgebiet, die zur

(3) Ergibt sich aus den Unterlagen der Stelle, an die eine Ausfertigung des Antrags weitergeleitet wurde ( § 5 Abs. 1, 2 und 3 ), daß die in dem Antrag bezeichnete Auszeichnung dem Antragsteller nicht verliehen oder daß die Verleihung widerrufen wurde oder daß er die Auszeichnung durch Entziehung oder auf Grund strafgerichtlicher Verurteilung verloren hat, so benachrichtigt diese (2) Die für die Ausstellung der Ersatzurkunde zuständige Behörde, anderes bestimmt ist in den Fällen des § 3 Abs. 3 der Bundesminister für Verteidigung oder der Bundesminister des Innern, gibt dem Antragsteller eine Ausfertigung seines Antrags mit den Vermerken nach Absatz 1 Satz 2 zurück, teilt ihm mit, daß Unterlagen über die Verleihung des Verwundetenabzeichens des zweiten Weltkrieges an Anlage 2 OrdenNachwV (zu § 7 Abs. 1) (Inhalt: nicht erfaßtes Muster einer Bescheinigung, Fundstelle: BGBl. Teil III 1133-2, S. 20)

2. die Angabe, für welche Stufe des Verwundetenabzeichens des zweiten Weltkrieges der Berechtigungsausweis beantragt wird; 3. eine Versicherung des Antragstellers, daß er einen Antrag auf Ausstellung eines Berechtigungsausweises nicht schon bei einer anderen nach § 14 zuständigen Behörde gestellt hat; 4. zurück Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis INVESTITIONSZULAGENGESETZ 1999 (INVZULG 1999) ANLAGE 3 (ZU § 10 ABS. 3 UND 4) Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 4042 – 4043; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. § 13 Verordnung über den Besitznachweis für Orden und Ehrenzeichen und den Nachweis von Verwundungen und Beschädigungen (OrdenNachwV) – Berechtigungsausweis

§ 6 Verordnung über den Besitznachweis für Orden und Ehrenzeichen und den Nachweis von Verwundungen und Beschädigungen (OrdenNachwV) – Zweitausfertigung (2) Die für die Ausstellung der Ersatzurkunde zuständige Behörde, in den Fällen des § 3 Abs. 3 der Bundesminister Pflichten zur Führung für Verteidigung oder der Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat, gibt dem Antragsteller eine Ausfertigung seines Antrags mit den Vermerken nach Absatz 1 Satz 2 zurück, teilt ihm mit, daß Unterlagen über die Verleihung des Verwundetenabzeichens des

(3) Schriftliche Unterlagen, aus denen sich die Tatsache der Verleihung ergibt, sind dem Antrag beizufügen (Militärpapiere, Briefe, Zeitungsausschnitte usw.). (4) Die für die Entgegennahme des Antrags zuständige Behörde (§ 3) hat auf die Vollständigkeit des Antrags hinzuwirken.

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Verordnung über den Besitznachweis für Orden und Ehrenzeichen und den Nachweis von Verwundungen des Verwundetenabzeichens und Beschädigungen Anlage 1 (zu § 3 Abs. 1) Antrag auf Zustellung eines urkundlichen Besitznachweises (Inhalt: nicht

Verordnung über den Besitznachweis für Orden und Ehrenzeichen und den Nachweis von Verwundungen und Beschädigungen, Stand: Zuletzt geändert durch Art. 15 V v. 19.6.2020 I 1328,

(2) Die für die Ausstellung der Ersatzurkunde zuständige Behörde, in den Fällen des § 3 Abs. 3 der Bundesminister für Verteidigung oder der Bundesminister des Innern, gibt dem Antragsteller eine Ausfertigung seines Antrags mit den Vermerken nach Absatz 1 Satz 2 zurück, teilt ihm mit, daß Unterlagen über die Verleihung des Verwundetenabzeichens des zweiten Weltkrieges an Verordnung über den Besitznachweis für Orden und Ehrenzeichen und den Nachweis von Verwundungen und Beschädigungen Verordnung über den Besitznachweis für Orden und Ehrenzeichen und den Nachweis von Verwundungen und Beschädigungen (OrdenNachwV) Verordnung über den Besitznachweis für Orden und Ehrenzeichen und den Nachweis von Verwundungen und Beschädigungen Eingangsformel Erster Abschnitt Nachweis der Verleihung von Orden und Ehrenzeichen § 1