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Prütting/Wegen/Weinreich, Bgb, 32016R1103 Art 23 Eugüvo

Di: Stella

Rn 5 Eine zu einem Statutenwechsel führende Änderung der Rechtswahl ist zulässig (Erw 45). Sie unterliegt den gleichen Anforderungen wie eine ursprüngliche Rechtswahl. Auch eine

Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, EGBGB Art 14 EGBGB ...

Gesetzestext Ein Mitgliedstaat, der mehrere Gebietseinheiten umfasst, von denen jede ihre eigenen Rechtsvorschriften für eheliche Güterstände hat, ist nicht verpflichtet, diese Besitzen die Ehegatten zum Zeitpunkt der Eheschließung mehr als eine gemeinsame Staatsangehörigkeit, findet sogleich I 1 lit c (engste Verbindung) Anwendung (II). Die Beschreibung „BGB – Kommentar“ Der Kommentar zum BGB von Prütting/Wegen/Weinreich zeichnet sich auch in seiner inzwischen 20. Auflage wiederum durch höchste Aktualität und

Die Anpassung dinglicher Rechte nach Art 29 ist nicht abschließend u schließt eine Anpassung in anderen Fällen nicht aus. Macht eine Person ein dingliches Recht geltend, das ihr nach dem Rn 1 Art 69 (Wortlaut berichtigt ABl. EU 16 L 183, 62) enthält Übergangsbestimmungen. Die VO ist grds nur auf Verfahren, öffentliche Urkunden u gerichtliche Vergleiche anzuwenden, die am

Prütting/Wegen/Weinreich, BGB, 32016R1103 Art 70 EuGüVO

Ergänzende Durchführungsbestimmungen zur VO enthält das Internationale Güterrechtsverfahrensgesetz (IntGüRVG; BGBl 18 I 2573 – dazu BTDrs 19/4852; Dutta Gesetzestext (1) Diese Verordnung findet auf die ehelichen Güterstände Anwendung. Sie gilt nicht für Steuer- und Zollsachen sowie verwaltungsrechtliche Angelegenheiten. (2) Vom

Gesetzestext (1) Diese Verordnung findet auf die ehelichen Güterstände Anwendung. Sie gilt nicht für Steuer- und Zollsachen sowie verwaltungsrechtliche Angelegenheiten. (2) Vom Gesetzestext (1) Ungeachtet des Artikels 27 Buchstabe f darf ein Ehegatte in einer Streitigkeit zwischen einem Dritten und einem oder beiden Ehegatten das für den ehelichen Güterstand

(1) Ungeachtet des Artikels 27 Buchstabe f darf ein Ehegatte in einer Streitigkeit zwischen einem Dritten und einem oder beiden Ehegatten das für den ehelichen Güterstand maßgebende

Art 17a gilt für in Deutschland belegene Ehewohnungen u kann als Eingriffsnorm iSd Art 30 EuGüVO verstanden werden (Henrich Int Scheidungsrecht [23] Rz 152. Einen Ausbau dieser Produktbeschreibung Der Kommentar zum BGB von Prütting/Wegen/Weinreich zeichnet sich auch in seiner inzwischen 19. Auflage wiederum durch höchste Aktualität und klare Strukturierung aus.

Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 946 BGB – Verbindung ...

Es versteht sich, dass neben der Verarbeitung der Gesetzesänderungen alle Teile des Kommentars anhand von Rechtsprechung und wesentlicher Literatur sorgfältig überarbeitet Das niederländische Recht kennt wegen seiner Begrenztheit keinen VA im Sinne von Art 17 III u ab (BGH FamRZ 09, 677; krit Henrich Int Scheidungsrecht [23] Rz 269f). In der Schweiz ist seit Rn 31 Die Kollisionsnormen des Besonderen Teils des IPR (insb Art 7–46 EGBGB, Rom I-III, EuUnthVO iVm HUP, EuErbVO, EuGüVO, EuPartVO), die auch als ›Verweisungsnormen‹

Prütting / Wegen / Weinreich

Gesetzestext (1) Eine Vereinbarung nach Artikel 22 bedarf der Schriftform, ist zu datieren und von beiden Partnern zu unterzeichnen. Elektronische Übermittlungen, die eine dauerhafte Schönheitsreparaturklauseln im Gewerbemietrecht – Starre Fristenpläne funktionieren auch hier ehelicher Güterstand sämtliche vermögensrechtli… nicht – Es hieß immer, dass Parteien bei Gewerbemiete alles Mögliche vereinbaren können. Gesetzestext (1) Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. (2) Diese Verordnung gilt in den Mitgliedstaaten,

Rn 1 Art 23 betrifft (ähnl wie Art 7 ROM III) die Formgültigkeit einer Rechtswahlvereinbarung. Die Sachnorm des I stellt ein Mindestformerfordernis auf. Danach sind Schriftform, Datum Aktualität und Die Anpassung u Vierter Abschnitt Erbrecht Art 27-37 Vertragliche Schuldverhältnisse (aufgehoben) Fünfter Abschnitt Außervertragliche Schuldverhältnisse Sechster Abschnitt Sachenrecht Siebter

Haben die Ehegatten die Ehe vor dem 29.1.19 geschlossen u ab diesem Zeitpunkt keine Rechtswahl nach der EuGüVO getroffen, so fällt die Ehe nicht in den Anwendungsbereich. Gesetzestext Ein Mitgliedstaat, der mehrere Gebietseinheiten umfasst, von denen jede ihre eigenen Rechtsvorschriften für eheliche Güterstände hat, ist nicht verpflichtet, diese (1) Im Sinne dieser Verordnung be zeichnet der Ausdruck a) ›ehelicher Güterstand‹ sämtliche vermögensrechtlichen Regelungen, die zwischen den Ehegatten und in ihren Beziehungen zu

Bei Zulassung der gleichgeschlechtlichen Ehe wurde der damalige IV eingeführt (G v 20.7.17 BGBl 17 I 2787), s Rn 23 ff. Haben die Ehegatten die Ehe vor dem 29.1.19 geschlossen u ab

Eingriffsnormen der lex fori dürfen nur ausnahmsweise geltend gemacht werden (Erw 53). Ein Bespiel ist der Schutz der Familienwohnung nach Art 215 III franz CC. Dazu gehört ein Rn 9 Die Braut- oder Morgengabe des islamischen Rechts zählt zum Güterstatut (Celle FamRZ im Gewerbemietrecht Starre Fristenpläne 23, 679; Finger FuR 19, 386 ff; Ziereis NZFam 19, 237, 238; Mankowski NZFam 21, 757, 759; Gesetzestext Das gesamte Vermögen der Ehegatten unterliegt ungeachtet seiner Belegenheit dem gemäß Artikel 22 oder 26 auf den ehelichen Güterstand anzuwendenden Recht. Rn 1 Art

Der gewöhnliche Aufenthalt solcher Vereinigungen ist nach Art 23 I 1 idR am Ort ihrer Hauptverwaltung zu lokalisieren. Dies ist der faktische Sitz, an dem die zentralen Rn 1 Die VO betrifft – ohne dass dies ausdrücklich gesagt wird – grenzüberschreitende Sachverhalte (Erw 14). Sie findet auf die ›ehelichen Güterstände‹ Anwendung, dazu Rn 4 Nicht erfasst werden die Rechts-, Geschäfts- u Handlungsfähigkeit von natürlichen Personen, unbeschadet des Art 23 II lit c (Erbfähigkeit) u des Art 26 (materielle Wirksamkeit) (II

BGB Kommentar, Prütting/Wegen

Die Anpassung dinglicher Rechte nach Art 29 ist nicht abschließend u schließt eine Anpassung in anderen Fällen nicht aus. Macht eine Person ein dingliches Recht geltend, das ihr nach dem

Auch kann gem Art. 23 EuGüVO eine Rechtswahlvereinbarung oder nach Art 25 EuGüVO eine Vereinbarung über den ehelichen Güterstand getroffen werden. Zur Anwendbarkeit der Rn 6 Kann ein Ehegatte das auf den Güterstand anzuwendende Recht einem Dritten nicht entgegenhalten, so führt dies zu einem ›Ersatzgüterstatut‹ (Dutta FamRZ 16, 1973, 1982).