Satzung Über Die Benutzung Der Kitas
Di: Stella
Abg chten Buchs Sozialges tzbuch – Kinder und Jugendhilfe – in der Fassung d r Bekanntmachung vom 11 04.November 2016 (BGBl. I 2460) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Waldems in ihrer Sitzung am 07.05.2018 nachstehende Satzung über die Benutzung von Kindertageseinrichtungen und Gebührenordnung in der Gemeinde Waldems beschlossen: Satzung der Stadt Kirchheim unter Teck über die Benutzung der städtischen Tageseinrichtungen für Kinder bis zum Schuleintritt (Kita-Satzung)
Satzung über die Benutzung von Tageseinrichtungen und Tagespflegestellen für Kinder in der Landeshauptstadt Schwerin Aufgrund des § 5 Abs. 1 und 3 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung vom 08. Juni 2004 (GVOBl. M-V, S. 205), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.
Benutzung Kitas 01.08.2021 HP

200a – Satzung über die Benutzung der Kindertagesstätten 200b – Kostenbeitragssatzung der Kindertagesstätten 200b – Anlage 1 – Berechnung der Gebühren KiTa 200c – Elternbeiratssatzung Kindertagesstätten 210 – Satzung für steuerbegünstigte Betriebe 210a – Aufhebungssatzung für steuerbegünstigte Betriebe 215 – Wasserversorgungssatzung 220 – Entwässerungssatzung
Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der städtischen Kindertageseinrichtungen der Stadt Regensburg (Kindertageseinrichtungen-Gebührensatzung – KiTGS) vom 25. Juli 2019
Satzung über die Benutzung der städtischen Kindertageseinrichtungen (KITA- BENUTZUNGSSATZUNG) Vom 11.12.2024 Die Stadt Illertissen erlässt aufgrund von Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeinde-ordnung nachfolgende Satzung:
Satzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen der Stadt Jena (Kita-Benutzungssatzung) vom 26.08.2015 veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 35/15 vom 03.09.2015, S. 278 Folgende Änderungen wurden berücksichtigt: Satzung vom 14.03.2018 (Amtsblatt Nr. 18/18 vom 03.05.2018, S. 209) Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Kindertageseinrichtungen der Stadt Illertissen aufgrund von Art (KiTa-GEBÜHRENSATZUNG) Vom 23.05 Kinder aus verschiedenen Altersstufen in altersgemischten Gruppen 2 Aufgaben Die Kindertagesstätten haben gemäß § 26 HKJGB einen eigenständigen Bildungs- und Erziehungsauftrag zu erfüllen. Die Erziehung des Kindes in der Familie wird ergänzt und unterstützt und die Gesamtentwicklung des Kindes durch allgemeine und gezielte Bildungs-
Diese Satzung regelt die Entstehung, Höhe und Erhebung der Kostenbeiträge für die Nutzung von Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen in der Stadt Halle (Saale). Für die Betreuung in den Tageseinrichtungen der Stadt Runkel für Kinder wird von den gesetzlichen Vertretern der Kinder ein im Voraus zahlbarer Kostenbeitrag nach Maßgabe der jeweils gültigen Gebührensatzung zu dieser Satzung erhoben.
Satzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen in der Stadt Seeland Auf Grund der §§ 5, 8 und 45 Abs. 2 Ziffer 1 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) vom 17. Juni 2014 (GVBl. Gebührensatzung zur Satzung über die Benutzung der Tageseinrichtungen für Kinder der Gemeinde Dautphetal
SATZUNG über die Benutzung der Kindertagesstätten/Kinderkripp
Gleichzeitig werden hiermit die Satzung über die Benutzung der Kindergärten vom 09.05.1996 und die Gebührensatzung über die Benutzung der Kindergärten und Kindertagesstätten vom 01.
1 Anwendungsbereich und Grundsätze Betreuungsangebote im Sinne dieser Satzung sind von der Stadt in ihrer Eigenschaft als Trägerin geführte Schulkindbetreuungen an Grundschulen, die nicht eine Ganztagsschule im Sinne des § 4 a Schulgesetz (SchG) sind: die Teck-Grundschule, Grundschule Nabern und die Grundschule Schafhof (Außenstelle der Konrad-Widerholt
Satzung über die Benutzung der Kindertagesstätten der Stadt Karben Aufgrund von §31 des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuches (HKJGB) vom 18.12.2006 (GVBI. I S. 698, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28.09.2015, GVBI. S. 366) und der (7) Kommt das Kind nicht zum angemeldeten Termin in die Kita bzw. wird es bis zu diesem Zeitpunkt nicht schriftlich entschuldigt, kann der Platz im darauffolgenden Monat anderweitig vergeben werden. § 2 Abs. 2 und 4 der Satzung für die Erhebung von Gebühren für die Kindertageseinrichtungen (KiTaGS) der Gemeinde Haar (Kindertageseinrichtungen, Stadt Neuenstein Hohenlohekreis Satzung über die Benutzung und den Betrieb der städtischen Tageseinrichtungen für Kinder der Stadt Neuenstein vom 05.12.2022 Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung von Baden-Württemberg hat der Gemeinderat der Stadt Neuenstein am 05.12.2022 folgende Satzung beschlossen:
Satzung der Stadt Oberursel (Taunus) über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung von Kindertagesstätten Aufgrund der §§ 5 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.09.2016 (GVBl. S. 167), des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzes (HKJGB) Diese Satzung regelt im Einzelnen die Rahmenbedingungen für die Förderung der Kinder-tagespflege und die Erhebung von Kostenbeiträgen auf dem Gebiet des Landkreises Gifhorn als örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe, vertreten durch den Fachbereich Jugend.
KiTa Änderungssatzung ab 01
Satzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen der Stadt Jena (Kita-Benutzungssatzung) vom 26.08.2015 veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 35/15 vom 03.09.2015, S. 278
1 Allgemeines Für die Benutzung der Kindertageseinrichtung haben die Personensorgeberechtigten bzw. die gesetzlichen Vertreter der Kinder Benutzungsgebühren im Voraus zu entrichten. Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.
Die Kindertageseinrichtung dient der Betreuung, Bildung und Erziehung der dort aufge-nommenen Kinder und wird ohne Gewinnerzielungsabsicht betrieben. 2 Personal Die Gemeinde stellt im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen das für den ordnungsge-mäßen Betrieb ihrer Kindertageseinrichtung notwendige Personal. KOSTENBEITRAGSSATZUNG ZUR SATZUNG ÜBER DIE BENUTZUNG DER KINDERTAGESSTÄTTEN DER STADT GRÜNBERG Aufgrund von § 90 des Achten Buchs Sozialgesetzbuch – Kinder und Jugendhilfe – in der Fassung vom 11. September 2012 (BGBl. I S.2022), zuletzt geändert durch Art. 6 des Gesetzes vom 04. August 2019 (BGBl. I 1131) und
Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Kindertageseinrichtungen in kommunaler Trägerschaft der Stadt Nordhausen, beschlossen in der Sitzung des Stadtrates der Stadt Nordhausen am 15.
– Kinder und Jugen hilfe – (SGB VIII) in der Fassung vom 11. September 2012 (BGBl. S. 2022), zulet t geändert durch Artikel I des Gesetzes vom 03. Juni 2021 (BGBl. I S. 1444) hat die emeindevertretung der Gemeinde Eichenzell in ihrer Sitzung am 15. Juli 2021 nachstehende Änderung zur Satzung über die Benutzung der Tage ei (Benutzungssatzung, Kostenbeitragssatzung, Elternbeiratssatzung) Die Mustersatzungen für Tageseinrichtungen für Kinder wurden unter Berücksichtigung der neueren Sach- und Rechtslage grundlegend überarbeitet und stehen nun auf unserer Homepage im Mitgliederbereich unter „Satzungsmuster“ zur Verfügung.
Satzung über die Benutzung der städtischen Kindertageseinrichtungen (KITA- BENUTZUNGSSATZUNG) Vom 28.04.2020 Die Stadt Illertissen erlässt aufgrund von Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeinde-ordnung nachfolgende Satzung: Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Kindertageseinrichtungen der Stadt Illertissen (KiTa-Gebührensatzung) Vom 28.06.2024 Die Stadt Illertissen erlässt auf Grund von Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.
A T Z U N G Ü B E R D I E B E N U T Z U N G D E R
über die Benutzung der Tageseinrichtungen für Kinder bis zum Schuleintritt Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg i.V.m. den §§ 22, 24 und 90 des Sozialgesetzbuches (SGB) – Achtes Buch (VIII), den §§ 1 ff. des Gesetzes über die Be-treuung und Förderung von Kindern in Kindergärten, anderen Tageseinrichtungen und der Kin-dertagespflege Durch ihre Inanspruchnahme nach Maßgabe dieser Satzung entsteht ein öffentlich-rechtliches Benutzungsverhältnis zwischen den Erziehungsberechtigten und der Gemeinde.
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