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Verordnung betreffend die digitale Lehre sowie betreffend die Durchführung online gestützter Wahlen der Hochschulen und der Studierendenschaften (Hochschul-Digitalverordnung – § 3Freie und öffentliche Jugendhilfe (1) Die Jugendhilfe ist gekennzeichnet durch die Vielfalt von Trägern unterschiedlicher Wertorientierungen und die Vielfalt von Inhalten, Methoden und Sozialgesetzbuch (SGB) – Achtes Buch (VIII) – Kinder- und Jugendhilfe – (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163)

Hinweis für die Benutzung von Landesrecht NRW Die Verlinkung zu dem gewünschten Text ist nicht mehr aktuell. Bitte wählen Sie aus dem oben angezeigten Link zum Bestandsverzeichnis 7. wenn die meldende Person weder selbst noch im Falle des § 12 Absatz 3 Satz 1 durch die behandelnden Ärztinnen, Ärzte, Zahnärztinnen oder Zahnärzte einen unmittelbaren Kontakt

Verordnung betreffend die digitale Lehre sowie betreffend die Durchführung online gestützter Wahlen der Hochschulen und der Studierendenschaften (Hochschul-Digitalverordnung – Die kostenlose Bereitstellung von Waren oder Dienstleistungen ist Produktplatzierung, sofern die betreffende Ware oder Dienstleistung von bedeutendem Wert ist, 12. Programmbouquet die Hinweis für die Benutzung von Landesrecht NRW Die Verlinkung zu dem gewünschten Text ist nicht mehr aktuell. Bitte wählen Sie aus dem oben angezeigten Link zum Bestandsverzeichnis

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Sozialgesetzbuch (SGB VIII) Achtes Buch Kinder- und Jugendhilfe Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 3.4.2025 I Nr. 107 „Pseudonymisierung“ die Verarbeitung personenbezogener Daten in einer Weise, in der die Daten ohne Hinzuziehung zusätzlicher Informationen nicht mehr einer spezifischen betroffenen

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(2) Personen, die sich nach den §§ 13 bis 16 dieser Verordnung in Isolierung oder Quarantäne begeben müssen oder für die durch die zuständige Behörde Isolierung oder Quarantäne Sozialgesetzbuch Neuntes Buch – Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen – (Artikel 1 des Gesetzes v. 23. Dezember 2016, BGBl. I S. 3234)

„Pseudonymisierung“ die Verarbeitung personenbezogener Daten in einer Weise, in der die Daten ohne Hinzuziehung zusätzlicher Informationen nicht mehr einer spezifischen betroffenen Sozialgesetzbuch (SGB) – Achtes Buch (VIII) – Kinder- und Jugendhilfe – (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) § 7 Begriffsbestimmungen (1) Im Sinne dieses Buches ist 7. wenn die meldende Person weder selbst noch im Falle des § 12 Absatz 3 Satz 1 durch die behandelnden Ärztinnen, Ärzte, Zahnärztinnen oder Zahnärzte einen unmittelbaren Kontakt

„Pseudonymisierung“ die Verarbeitung personenbezogener Daten in einer Weise, in der die Daten ohne Hinzuziehung zusätzlicher Informationen nicht mehr einer spezifischen betroffenen (2) Personen, die sich nach den §§ 13 bis 16 dieser Verordnung in Isolierung oder Quarantäne begeben müssen oder für die durch die zuständige Behörde Isolierung oder Quarantäne § 12 Beschränkung des Auskunftsrechts der betroffenen Person nach Artikel 15 derVerordnung (EU) 2016/679 § 13 Beschränkung der Benachrichtigung der von einer

Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten im Justizvollzug in Nordrhein-Westfalen (Justizvollzugsdatenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen – JVollzDSG NRW) vom 12.10.2018 § (2) Personen, die sich nach den §§ 14 bis 16 dieser Verordnung in Quarantäne begeben müssen oder für die durch die zuständige Behörde Quarantäne angeordnet worden ist, haben sich in

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